Die Verfassung vom Großherzogtum Hessen war nicht die erste Verfassung gemäß Artikel XIII, die in Kraft getreten ist. Es gab davor vor allem in einigen süddeutschen Ländern neue Verfassungen. Sie sind deshalb bedeutend, weil sie teilweise durch den gleichen Faktoren vorangetrieben würden, den gleichen Charakter hatten und für Hessen-Darmstadt eine gewiße Vorreiterrolle gespielt haben. Möglicherweise war die Verfassung von Bayern am einflussreichsten.
Bayern besaß schon eine Verfassung, die seit 1808 in Kraft war, und die das Staats- und Regierungssystem definierte. Diese kam unter den Einfluss des Ministers Monteglas zu Stande. Wie in Hessen-Darmstadt strebte der Herrscher von Bayern, der seit 1806 sich König nennen durfte, eine aufgeklärte Absolutenherrschaft an. Diese würde auch durch die Mediatisierung möglich gemacht.
Außerdem strebte Bayern sich als souveränen Staat zu etablieren. Die Einführung der Verfassung schon im 1818 war eine hektische Handlung, um eine ungünstige Entwicklung im Bundestag zu vermeiden, die eine landständische Verfassungsregelung nach altem Muster für alle Bundesländer auferlegen sollten. Somit wäre die Souveränitätsbestrebungen untergraben.
Aus diesen Interessenslage heraus wagte die bayrische Regierung und der bayrische König einen Konfrontation mit Metternich und weniger ausgeprägt mit Preußen. Metternich hat 1817 eine Interpretation des Artikels XIII, die eine Volksvertretung einrichten soll, den Kampf angesagt.
Welche Bedeutung könnte die bayrische Verfassung für den Großherzogtum Hessen. Zum einen waren die Interessen des Großherzogs nicht viel anders als die des bayrischen Königs. Auch er betrachtete sich als aufgeklärte Absolutherrscher. Sein Land bzw. Herrschaftsgebiet war aber nicht groß genüg, um sich gegen die Großmächte in Europa zu behaupten und war auf den gemeinsamen Schutz des Zusammenschluss der deutschen Staaten als des deutschen Bunds. Sein Gebiet war zudem eine neue Zusammensetzung von verschiedene Landteilen, die vorher einen anderer Herrscher gehörten. Sie zusammenzubringen und seine Position als legitimer Herrscher benötigte mehr als Gottes Gnaden, die früher als Herrschaftslegitimation gereicht hat. Vor allem durch den Abschaffung den alten Standesherren, benötigte er einen neuen Standbein für seine Position. Als konstitutioneller Monarchie hätte er sein Herrschaft durch juristische Legitimität behaupten können. Wichtig war, dass seine Position als Herrscher nicht direkt sondern indirekt von der Verfassung stammte.
Natürlich ging die Rechnung für den Großherzog nicht gleich auf wie die des bayrischen Königs. Die liberale Kräfte im Land war deutlicher ausgeprägter und eine rein Oktroyierung der Verfassung ist, anders als in Bayern, nicht akzeptiert worden.
Es lohnt sich vielleicht die Unterschiede genauer anzuschauen und die Handelnde Personen zu vergleichen. Dies soll aber genüg Mehrwert mit bringen, dass es den zusätzlichen Aufwand rechtfertigt. Dafür müsste andere Recherchen aufgegeben werden. Das halten wir im Hinterkopf. Ich werde mich zunächst nicht weiter mit Bayern beschäftigen.