Standesherren und Landstände

Ich lese momentan das Buch „Die Standesherren : die politische und gesellschaftliche Stellung der Mediatisierten 1815 – 1918 ; ein Beitrag zur deutschen Sozialgeschichte“ von Heinz Gollwitzer. In der Bundesakte der Wiener Kongress in Artikel 13 steht: „In allen Bundesstaaten wird eine Landständige Verfassung stattfinden.“ Was genau eine solche Verfassung ist wird nicht näher beschrieben.

Fürsten und Grafen, die einen souveränen Anteil an den Heiligen Römischen Reich Deutsche Nation durch den Besitz eines reichständischen Territoriums, haben im Jahr 1806 diese Rechte verloren. Danach spricht man von Standesherren, die Herrscher größere Territorien untergeordnet waren. Seit diese Mediatisierung strebten diese Fürsten danach ihre Rechte und Stand wieder zu bekommen.

Auf dem Wiener Kongress verfehlten sie dieses Ziel. Die Großmächten Großbritannien, Russland und Österreich (obwohl der Staatskanzler Metternich selbst von einem standesherrlichen Familie stammte) waren daran interessiert. Großbritannien war mit dem in 1806 entstandenen Königreich Hannover verbunden und eine Aufteilung des Königreich nicht akzeptieren würden.

In Frankreich hatten die Standesherren durch die Eroberungen während der französischen Revolution und Napoléon kein vertrauen mehr.

Trotz allem und um das hier etwas kurzer zu halten, sahen sie in Artikel 13 die beste Möglichkeit etwas von ihren Rechten und Status zurück zu bekommen. Sie würden zwar nicht ihr ursprüngliche Souveränität wieder erhalten, aber ihr gehobenen Status sichern und durch ihr Beteiligung in den Parlamenten Mitspracherecht über Steuer und weitere Regierungsangelegenheiten.

Für den Prozess der Verfassungsgebung in Hessen-Darmstadt führte, soweit ich diese richtig erkannt habe, Graf Friedrich Solms-Laubach die Standesherren bzw. ihre Interessen an.

Allerdings war diese Gruppe nicht einheitlich und es gab hier auch verschiedene Strömungen. Mehr dazu später