Das eigentliche Thema von Spanenbergs Arbeit ist das Spannungsfeld zwischen den Ansprüchen und Bedürfnissen eines mittleren Bundesstaates und den Beschlüssen des Deutschen Bundes, der von den Großmächten Österreich und Preußen dominiert wurde. Die Arbeit enthält wichtige Informationen für die Erforschung der Entstehung der Verfassung. Zum einen liefert Spanenberg Kurzbiografien der wichtigsten Personen der Regierung des Großherzogtums Darmstadt und ihres Umfeldes. Zum anderen stellt sie den Entstehungsprozess selbst dar und skizziert die wichtigsten Ereignisse. Schließlich informiert sie über die Standesherren und ihre Rolle im Großherzogtum nach dem Wiener Kongress.
Spanenberg bestätigt, dass Erbgroßherzog Ludwig II., Prinz Emil, Freiherr du Bos du Thil und der preußische Gesandte Otterstedt dem konservativen Lager um Großherzog Ludwig I. angehörten. Sie deutet auch an, dass der Kabinettssekretär Schleiermacher zu diesem Kreis gehörte, allerdings nur im Zusammenhang mit der Entlassung des leitenden Staatsministers von Lichtenberg. Mit Peter Joseph Freiherr von Gruben stellt Spanenberg eine Person vor, die bisher nicht im Vordergrund stand und ebenfalls eher konservativ eingestellt war. Er war zunächst Vorsitzender der Kommission zur Eingliederung der neuen Provinz Rheinhessen. Später ersetzte er den eher liberal geltenden Gesandten Harnier in der Bundesversammlung.
Spangenberg wirft ein neues Licht auf die Gesandten im Bundestag und ihre politische Rolle in den Bundesstaaten. Interessant ist ihr Hinweis auf die Bildung einer liberalen Fraktion im Bundestag, die nach den Karlsbader Beschlüssen auf Betreiben Metternichs ausgetauscht wurde. Dieser Fraktion gehörte auch der Gesandte des Großherzogtums Hessen, von Harnier, an. Beweis dafür sei die sogenannte „Langenauische Note“, die der württembergische Gesandte als Antwort auf Vorwürfe des österreichischen Präsidenten der Bundesmilitärkommission, General Langenau, im Mai 1822 veröffentlicht habe. Von Harnier wurde durch Peter Joseph Freiherr von Gruben ersetzt.
Weitere Personen, zu denen Spangenberg Kurzbiographien verfasste, waren Heinrich von Gagern, Heinrich Karl Jaup und Ernst Emil Hoffmann. Diese Personen gehörten eindeutig zu den liberal gesinnten Staatsdienern und Abgeordneten. Jaup war der einzige aus dieser Gruppe, der während der Entstehung der Verfassung im aktiven Staatsdienst stand. Die beiden anderen tauchen in den bisherigen Arbeiten zur Verfassung kaum auf. Gagerns Vater wird in der Literatur über die Ausarbeitung der Verfassung im Landtag viel Aufmerksamkeit geschenkt. Seinem Sohn hingegen nicht. Dies verwundert, da Hoffmann als erfolgreicher Kaufmann die Oppositionsarbeit möglicherweise finanziell unterstützt hat und Gagern in den Burschenschaften aktiv war.
Die Informationen über den Ablauf der Entstehung der Verfassung in der Arbeit von Spanenberg bringen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. Sie fasst die Informationen zusammen, die in den wichtigsten bisherigen Arbeiten zu diesem Thema enthalten sind. Die einzige Ergänzung sind Informationen aus den Protokollen des Wiener Kongresses und des Bundestages. So geht sie beispielsweise näher auf die „Note der bevollmächtigten Abgeordneten neun und zwanzig teutscher souverainer Fürsten und Städte“ vom 16. November 1814 ein. Sie geht auch näher darauf ein, wie der Bundestag über die Bedeutung des Artikels 13 beriet und welche Anstrengungen unternommen wurden, um seine Interpretation zu bestimmen. Dabei geht sie insbesondere auf die Schriften des österreichischen Schriftstellers und „rechten Hand“ Metternichs, Gentz, ein, der eine sehr konservative Auslegung des Artikels begründete und das „monarchische Prinzip“ prägte.
Das letzte interessante Kapitel von Spangenbergs Arbeit befasst sich mit den Standesherren im Großherzogtum Hessen. Sämtliche ehemals Reichsunmittelbaren, die durch die Mediatisierung ihre Privilegien und ihre Selbständigkeit verloren, listet sie vollständig auf. Sie beschreibt, wie stark sie sich gegen die Mediatisierung widersetzten und warum sie so darunter litten. Es war der Verlust ihrer politischen Macht, die Einschränkung ihrer Herrschaftsrechte, ihrer patrimonialen Befugnisse und ihres persönlichen Ansehens. Sie gibt auch Hinweise darauf, dass während des Kampfes um die Einführung der Verfassung zwischen den bürgerlichen Aktivisten und der Regierung eine weitere Verhandlung zwischen den Feudalherren und der Regierung stattfand.